Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, zeitnah die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.
In Baden-Württemberg ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer.
Um eine Kennnummer bis 01.08.2025 zu erhalten, bedarf es der zeitnahen Mitteilung der Haltungseinrichtungen, inklusive der notwendigen Nachweise, durch die Tierhalter/-innen.
Das Formular zum Antrag finden Sie hier.
Weitere Informationen:
Hier finden Sie eine Aufzeichnung der letzten Infoveranstaltung zum TierHaltKennzG für Tierhalter.