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Bedarfsgegenstände und Kosmetika


Bedarfsgegenstände

Abbildung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine sehr weite Produktgruppe von Lebensmittelverpackungen über Kochgeschirr, Spielzeug und Kleidung bis hin zu Reinigungs- und Pflegemitteln. Am ehesten kann man Bedarfsgegenstände als Gegenstände des täglichen Bedarfs, mit denen der Mensch intensiver in Kontakt kommt, beschreiben.

Der Schwerpunkt des LKL BW liegt auf Bedarfsgegenständen, die in direktem oder indirektem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, den sogenannten Lebensmittelbedarfsgegenständen, die auch als Lebensmittelkontaktmaterialien bekannt sind. Sie dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe an Lebensmittel abgeben, den Geruch und Geschmack nicht beeinträchtigen und keine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel herbeiführen.

Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart untersucht und beurteilt amtliche Proben von Bedarfsgegenständen. Für die Überwachung von Bedarfsgegenständen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.

Das LKL BW unterstützt die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden auf Anfrage bei Kontrollen von Betrieben, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen und führt zudem projektbezogene Kontrollen in diesem Bereich durch. Das LKL BW arbeitet dabei auch mit den Sachverständigen des CVUA Stuttgart zusammen. In den letzten Jahren lag der Fokus dabei auf Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff. Aktuell werden projektbezogen überwiegend Hersteller von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Pappe überprüft. Schwerpunkte der Kontrollen sind die gute Herstellungspraxis sowie die Konformitätsarbeit.

Aktuell läuft das Projekt "Gute Herstellungspraxis und Konformitätsarbeit bei Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien".

 


Kosmetika

Nach der Definition der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) sind kosmetische Mittel:

Abbildung von Kosmetik Flaschen, Tigel, Tuben

"Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen."

Gemäß Art. 3 der EU-Kosmetikverordnung müssen die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein.

Neben der Sicherheit prüft die Überwachung bei kosmetischen Mitteln beispielsweise auch, ob getroffene Werbeaussagen belegt werden können. Es dürfen weder Bilder noch Formulierungen verwendet werden, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt. Dies gilt sowohl bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel.

Das CVUA Karlsruhe untersucht und beurteilt amtliche Proben von kosmetischen Mitteln. Für die Überwachung von kosmetischen Mitteln sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.

Das LKL BW unterstützt die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden auf Anfrage bei Kontrollen von Betrieben, die kosmetische Mittel herstellen und führt zudem projektbezogene Kontrollen in diesem Bereich durch. Das LKL BW arbeitet dabei auch mit den Sachverständigen des CVUA Karlsruhe zusammen. In den letzten Jahren wurde der Schwerpunkt auf Kleinbetriebe gelegt, die kosmetische Mitteln herstellen. Des Weiteren wurden Projekte zu Importeuren von kosmetischen Mitteln, Kinderkosmetik und dem Umgang mit Spuren verbotener Stoffe durchgeführt.

Das Projekt "Überprüfung von Kleinbetrieben, die kosmetische Mittel herstellen" wurde im Jahr 2023 abgeschlossen.