Laufende Projekte

Hygienestatus und Sicherungssysteme in Brauereien

Abb.4

Wer eine Brauerei von innen gesehen hat, erinnert sich an glänzende Bottiche aus Edelstahl oder Kupfer und an Rohrleitungen, die den ganzen Betrieb durchziehen. Den Gerstensaft oder das Bier sieht man in einer Brauerei selten. Trotzdem ist die Einhaltung von Hygiene auch hier von großer Bedeutung. Es wird leicht übersehen, dass die klassischen Bierzutaten, insbesondere Gerste und das daraus hergestellte Malz eine attraktive Futterquelle für Nagetiere und andere Schädlinge darstellen. Deshalb müssen die Brauer, genauso wie die Bäcker, Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass Schädlinge in den Betrieb eindringen und sich dort vermehren.

Ist das Bier ausgereift, wird es in Flaschen oder Fässer gefüllt. Flaschen und Fässer sind häufig Mehrweg-Gebinde, die in der Brauerei sorgsam gereinigt werden müssen, bevor sie neu befüllt werden können. Die Reinigung muss gewährleisten, dass Bierreste, andere Flüssigkeiten, Fremdkörper und Reinigungsmittelreste vollständig aus den Flaschen entfernt werden, bevor neues Bier eingefüllt wird. Dieser Vorgang ist weitestgehend automatisiert und muss gerade darum von der Brauerei sorgfältig überwacht werden. Das LKL BW kontrolliert, ob alle Sicherungssysteme der Reinigung störungsfrei funktionieren. Das Brauerei-Projekt wird gemeinsam mit anderen Bundesländern durchgeführt.

 

Sonderkontrollprogramm Listerien

Abb.5

Es brauchte nicht erst die Schließung eines Fleischwarenbetriebs in Hessen und 3 Tote, um die Lebensmittelbranche und die Lebensmittelüberwachung für das Thema Listerien in Lebensmitteln zu sensibilisieren. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und schreibt unter anderem vor, dass die Lebensmittelunternehmer entsprechend gefährdete Produkte auf das Vorkommen von Listeria monocytogenes untersuchen müssen.

Seit 2019 kontrolliert das LKL BW gemeinsam mit den zuständigen Behörden Unternehmen, die verzehrfertige Produkte herstellen. Dies sind zum Beispiel Wurst, Räucherfisch, Salatmischungen und Feinkostprodukte. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die baulichen Voraussetzungen, der Herstellungsprozess und die Zusammensetzung des Lebensmittels eine Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen und ob die Lebensmittelunternehmen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einhalten.

Die Hälfte der überprüften Unternehmen erfüllte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 nicht vollständig. Nachgebessert werden musste bei der Einstufung der Produkte in solche, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen oder nicht, und bei der Art und Häufigkeit, wie die Proben genommen wurden.

Die kritische und eingehende Prüfung durch die Behörden wurde von den Unternehmen in der Regel als konstruktive Unterstützung wahrgenommen.

Audits von größeren Lebensmittelbetrieben zu Rückverfolgbarkeit und Ereignismanagement im Regierungsbezirk Freiburg

Die Anzahl an Rückrufen gesundheitsschädlicher Lebensmittel ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen (s.Lebensmittelwarnungen(html) )Wenn ein Lebensmittelunternehmen, ein Untersuchungslabor oder eine Behörde Kenntnis von einem Lebensmittel hat, welches geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist es die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, dafür zu sorgen, dass das Lebensmittel den Verbraucher nicht erreicht, bzw. es bei den Handelspartnern zurückzunehmen. Für den Fall, dass es schon an den Verbraucher abgegeben wurde, muss dieser informiert und das Lebensmittel zurückgerufen werden. Um zu gewährleisten, dass der Ablauf schnell und sicher funktioniert, muss der Lebensmittelunternehmer Systeme zum Management eines solchen Ereignisses und zur Rückverfolgbarkeit eingerichtet haben. Diese Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers sind in der sogenannten „Basisverordnung zur Lebensmittelsicherheit“ aus dem Jahr 2002 festgelegt worden.

Das Regierungspräsidium Freiburg initiierte 2022 das Projekt „Audits von BG1-Betrieben zu Rückverfolgbarkeit und Ereignismanagement“. Zur Erarbeitung von Leitfragen und Bewertungsansätzen holte es sich Unterstützung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde im Landkreis Konstanz und beim LKL BW. Die Überprüfung der Systeme für Rückverfolgbarkeit und Ereignismanagement findet in diesem Projekt mit der Technik des Audits statt. Das LKL BW unterstützt die zuständigen Behörden bei der Durchführung dieser Audits.

 

Herkunft und Echtheit von Honig

Abb.6

Honig gehört zu den Lebensmitteln, die laut Medienberichten in den letzten Jahren immer wieder gefälscht wurden, z. B. durch Vermischen mit industriell hergestellten Zuckersirupen. Auch kann die geografische Herkunft eines Honigs falsch angegeben werden, wodurch eine regionale Herkunft vorgetäuscht werden kann. Die Kaufentscheidung der Verbraucher könnte dadurch beeinflusst werden.

In 2021 wurden 46 Honige von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem LKL BW erhoben und im Zentrallabor für Honig am CVUA Freiburg untersucht.

Die Untersuchungsziele waren die Überprüfung der Honige auf die regionale bzw. nationale Herkunft, auf die trachtspezifische Echtheit sowie auf Nachweis einer Verfälschung der Honige. Zudem wurden die allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben der Proben geprüft. Erfreulicherweise konnten keine Verfälschungen der Honige mit Fremdzuckern festgestellt werden.

Bei insgesamt zehn Honigen ergaben sich jedoch Auffälligkeiten. Bei einem als „Kastanienhonig“ deklarierten Honig wurde der Kastanienanteil als zu gering angesehen und als nicht trachttypisch für einen Kastanienhonig beurteilt. Bei zwei „Blütenhonigen“ ergaben die Untersuchungen, dass die Verkehrsbezeichnung aufgrund des zu hohen Anteils an Honigtau nicht angemessen war. Bei anderen Honigen wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt.

 

Zusätzlich führte das LKL BW zusammen mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden Kontrollen bei fünf Imkereien und bei einem Honigabfüllbetrieb durch, zwei davon zusammen mit einem Sachverständigen des CVUA Freiburg.

In drei Betrieben wurde die Rückverfolgbarkeit negativ bewertet. Während zwei Betriebe die Auslieferungen an die Kunden nicht eindeutig identifizieren konnten, waren bei einem Betrieb gar keine Lieferscheine vorhanden. Bei dem Honig-Abfüller wurde die Rückverfolgbarkeit eines Honigs überprüft, der auf dem Etikett als „Mischung von Honig aus EU und Nicht-EU-Ländern“ bezeichnet wurde. Basierend auf den vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass in dem Honig keine in Europa erzeugten Honige eingesetzt wurden.

Das Projekt „Herkunft und Echtheit von Honig“ wird im Jahr 2022 durch weitere Probenahmen und Betriebskontrollen fortgesetzt.

Herkunft und Echtheit von Spargel und Erdbeeren

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Die regionale Herkunft von Lebensmitteln spielt für Verbraucherinnen und Verbraucher zunehmend eine wichtige Rolle. Spargel und Erdbeeren sind Beispiele für saisonale, hochpreisige Produkte, bei denen die Herkunft zur Kaufentscheidung beitragen kann. Zu Beginn der Erntesaison sind die Preise für regionale Waren aufgrund der noch geringen Erntemengen relativ hoch. Vor allem zu diesem Zeitpunkt wird ein gewisses Betrugspotential gesehen, günstigere ausländische Ware als regionale Ware zu verkaufen. Ziel der Lebensmittelüberwachung ist es, die Verbraucher vor irreführenden Angaben bezüglich „regional“ beworbenen Lebensmitteln zu schützen.

In 2021 wurden in zehn Landkreisen Referenzproben bei Erzeugern von Spargel und Erdbeeren direkt vom Feld in Zusammenarbeit mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden erhoben. Zudem erfolgte die Probenahme von Planproben mit regionaler Auslobung an Spargelständen, Märkten oder im Handel durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Proben wurden mittels Stabilisotopenmassenspektrometrie am CVUA Freiburg untersucht. Anhand von insgesamt 36 Referenzproben wurde die ausgelobte Herkunft von insgesamt 46 Spargel-Planproben und 50 Erdbeer-Planproben beurteilt. Erfreulicherweise waren die Untersuchungsergebnisse der Stabilisotopen-Analysen in allen Fällen unauffällig.

Zusätzlich führte das LKL BW zusammen mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden Kontrollen in drei Betrieben durch, die mit Spargel handelten. Dabei wurden die Rückverfolgbarkeit im Betrieb sowie der Verlauf der Warenströme anhand von Lieferscheinen überprüft. In einem der kontrollierten Betriebe hatte eine Kantine regionalen Spargel bestellt, der Spargelhof lieferte jedoch stattdessen italienischen Spargel aus. Die Kantine wurde nicht über die tatsächliche Herkunft der Ware informiert. Von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde ein Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorgaben zum Täuschungsschutz festgestellt.

Das Projekt „Herkunft und Echtheit von Spargel und Erdbeeren“ wird im Jahr 2022 fortgesetzt.

 

Lebensmittelautomaten

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Das Angebot an Lebensmittelautomaten wächst bereits seit einigen Jahren kontinuierlich und hat durch die Corona-Pandemie noch mehr an Bedeutung gewonnen. Neben den klassischen Snack- oder Getränkeautomaten gibt es auch neue Modelle, wie beispielsweise Pizza-Automaten, an denen der Verbraucher 24 Stunden am Tag zwischen verschiedenen Pizzen auswählen und diese als fertig gebackenes Produkt verzehren kann.

Einige Unternehmen bieten auch Automaten mit frischen Salaten, belegten Brötchen oder Convenience-Produkten zum selbst Aufwärmen an. Des Weiteren bieten viele Direktvermarkter und Metzgereien ihre Produkte zwischenzeitlich in Automaten an.

Neben der Frage einer korrekten Kennzeichnung stellen sich bei diesen Vertriebs- bzw. Abgabeformen zahlreiche weitere Fragen, angefangen von der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit durch die Überwachung und Einhaltung darüber Temperaturanforderungen, der Reinigung und ggf. Desinfektion des Automaten, der Vermeidung von Schädlingsbefall bis hin zu speziellen Eigenkontrollanforderungen je nach Risiko des betreffenden Lebensmittels (HACCP-gestützte Verfahren).

Das Projekt startete Anfang 2021 mit einer landesweiten Abfrage an den unteren Lebensmittel­überwachungsbehörden. Insgesamt wurden dem LKL BW 732 Lebensmittelautomaten gemeldet. Die meisten Automaten werden von Direktvermarktern und Metzgereien betrieben.

2021 führte das LKL gemeinsam mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden insgesamt neun Kontrollen in diesem Projekt durch. Dabei wurde auch die Vielfalt der Automaten berücksichtigt.

Insgesamt zeigten sich bei den Kontrollen hauptsächlich Auffälligkeiten im Bereich der Prüfung, der Erfordernis spezielle Eigenkontrollen einzurichten (Anwendung der HACCP-Grundsätze) und der Kennzeichnung. Unter anderem waren Auslobungen zur Regionalität der Produkte nicht immer zutreffend. Bei der Temperaturüberwachung gab es keine Beanstandungen.

Im Rahmen des Projektes wurde in Abstimmung mit dem MLR ein Merkblatt erarbeitet, das einerseits betroffenen Unternehmern, aber auch der Lebensmittelüberwachung im Sinne der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns hilfreich sein soll. Es ist unter Merkblatt Lebensmittelautomaten (PDF) abrufbar.

Das Projekt wird im Jahr 2022 fortgeführt, wobei der Markt weiter beobachtet wird und gemeinsame Kontrollen bei neuartigen Lebensmittelautomaten im Vordergrund stehen sollen.

 

Unverpackt-Läden

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Unverpackt-Läden werden immer populärer. Insbesondere durch die Themen Nachhaltigkeit, Umweltschutz und dem daraus resultierenden Wunsch der Verbraucher möglichst verpackungsfrei einzu­kaufen, steigt die Nachfrage an unverpackten Produkten und damit nach Unverpackt-Läden.

Aktuell sind beim Branchenverband Unverpackt e.V. 380 Unverpackt-Läden in Deutschland gelistet, 266 weitere sind in Planung. 

In Unverpackt-Läden werden neben verschiedenen Lebensmitteln auch kosmetische Mittel angeboten. Die Produkte werden unverpackt oder in Mehrwegverpackungen angeboten. Die Organisation der Abgabe in Unverpackt-Läden kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Produkte können in Selbstbedienung entnommen oder durch das Personal abgefüllt werden. 

Um die Einhaltung der Produktsicherheit zu gewährleisten, sind fundierte Hygienekonzepte erforderlich. Neben der Frage der Einhaltung der Hygienevorgaben ergeben sich in Unverpackt-Läden weitere Fragestellungen in Bezug auf die Lagerung, Eigenkontrollsysteme, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Kosmetika.

Bei kosmetischen Mitteln ergibt sich die Fragestellung, ob der Händler als verantwortliche Person fungiert, oder ob der Hersteller als verantwortliche Person auftritt. Je nach Konstellation ergeben sich unterschiedliche Verantwortlichkeiten, die überprüft werden.

Um diese Fragestellungen zu klären, startet das LKL BW im Jahr 2022 ein Projekt zu Unverpackt-Läden.

Überprüfung von Molkereien, die tierische Nebenprodukte als Futtermittel abgeben

Abb.10

Bei Lebensmittelherstellern, bei denen auch Nebenprodukte anfallen, die in die Futtermittelwirtschaft abgegeben werden bzw. als Futtermittel Verwendung finden, überschneiden/ergänzen sich nicht nur die verschiedenen Rechtsgrundlagen, sondern auch die Zuständigkeiten. Daraus ergeben sich häufig Fragestellungen und Abstimmungsbedarf in der Praxis. Das Ziel des Projektes ist die Überprüfung der Abgabe von Futtermitteln durch Molkereien sowie die Abgrenzung von Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten (TNP) und deren Rechtskonformität.

Im Jahr 2021 waren insgesamt 15Molkereien als Futtermittelunternehmen registriert, davon brachten 10 aktiv Futtermittel in den Verkehr. Hauptsächlich wurde Molke als Futtermittel abgegeben, vereinzelt auch weitere Nebenprodukte. Für das Jahr 2022 sind auf Grundlage dieser Erhebung drei bis vier Kontrollen geplant. Die Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörden durchgeführt. Eine Beteiligung der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden findet immer dann statt, wenn die Rechtskonformität der Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte überprüft werden soll (z. B. vorgegebene Erhitzungsschritte VO (EU) Nr.142/2011 Anhang X).

 

Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ bei Lebensmitteln tierischer Herkunft

Abb.7

Produkte mit der Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ sind bei den Verbrauchern beliebt und häufig im Einzelhandel zu finden. Wenn Verbraucher solche Lebensmittel kaufen, verlassen sie sich darauf, dass im Lebensmittel keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten sind und die Herstellung ohne solche stattgefunden hat. Die Kennzeichnung von Erzeugnissen erfolgt auf freiwilliger Basis durch den Inverkehrbringer. Gesetzlich sind die Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (§§ 3a und 3b) geregelt.

Möchte ein Lebensmittelunternehmen Produkte wie z. B. Fleisch, Eier, Milch oder verarbeitete Erzeugnisse daraus (z. B. Joghurt, Nudeln) mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“ versehen, muss es gewährleisten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kennzeichnung eingehalten werden. So dürfen bei tierischen Produkten innerhalb festgelegter Zeiträume keine gentechnisch veränderten Futtermittel verfüttert worden sein (§ 3a Abs. 4 Satz 2 EGGenTDurchfG). Je nach Tierart variiert der vorgeschriebene Zeitraum. In dieser Rechtsgrundlage ist ebenfalls die Dokumentation zur Einhaltung der Bestimmungen festgelegt (§ 3b EGGenTDurchfG). Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnung „ohne Gentechnik" sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig. Kann die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Kennzeichnung „ohne Gentechnik" nicht belegt werden, könnte es sich um Irreführung und Täuschung der Verbraucher handeln.

Die ersten Ergebnisse dieses Projekts sind bisher durchweg erfreulich. Es wurden fünf Betriebe kontrolliert, davon ein Nudelhersteller, zwei Molkereien und zwei Legehennenbetriebe mit Eierpackstelle. Die Dokumente zur Rückverfolgung und zur Auslobung „ohne Gentechnik“ konnten ausnahmslos und in angemessenem Zeitrahmen bereitgestellt werden. Allerdings wurde bei der Überprüfung zusätzlich festgestellt, dass ein Betrieb zugekaufte Eier unter seinem Namen in den Verkehr gebracht hat, was als Täuschung der Kunden zu bewerten ist.

 

Überprüfung von Hygienestatus und Eigenkontrollkonzepten von Ölmühlen

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Produzenten von (Speise-)Ölen standen in der Ver­gangenheit immer wieder in der Kritik, gefälschte oder falsch deklarierte Öle in den Verkehr zu bringen. Ebenso werden in Extraktionsschroten, welche Neben­produkte der Ölproduktion sind und als Futtermittel abgegeben werden, häufig mikrobielle Belastungen detektiert. 

Diverse Meldungen im RASFF- sowie AAC-System dokumentieren diese Auffälligkeiten. Ein Schwerpunkt der Kontrollen im Rahmen dieses Projekts liegt, wird auf der Überprüfung der Produktionshygiene sowie auf Maßnahmen zur Vermeidung der Vermischungsgefahr von verschiedenen Ölsorten und der Eigenkontrollkonzepte der Betriebe.

Im Rahmen des Projekts werden  Betriebe unterschiedlicher Größe, welche Öle als Lebensmittel und/oder Futtermittel in den Verkehr bringen, sowie auch Nebenprodukte vertreiben, kontrolliert. Das Projekt dient daher auch der Vernetzung der Fachbereiche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung.

Besonders Betriebe mit einem großen Produktportfolio werden hinsichtlich Vermischung von verschiedenen Ölsorten und ‑qualitäten mit einbezogen. Bei einem Teil der Betriebe, bei denen es sinnvoll erscheint, z. B. falls es bereits Auffälligkeiten in der Vergangenheit gab, wird eine Rückverfolgbarkeitsüberprüfung mit Mengenabgleich durchge­führt, bei der auch die Kennzeichnung und Auslobung geprüft werden soll.

Im Jahr 2022 wurden bereits acht Kontrollen durchgeführt.

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Vorprojekt Rückverfolgbarkeit von Warenströmen für Tierische Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte (TNP) fallen in verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel in Schlachthöfen oder bei der Verarbeitung tierischer Lebensmittel an und können je nach Kategorie weiteren Verwendungszwecken oder aber der Entsorgung zugeführt werden. Um diese Warenströme darzustellen, wurden verschiedene TNP-verarbeitende Betriebe in Baden-Württemberg besucht und deren Dokumentation zur Gewährleistung der Produktrückverfolgbarkeit überprüft.

Die Dokumentationen dieser Betriebe waren trotz unterschiedlicher Systeme allesamt schlüssig und lieferten die benötigten Informationen in angemessener Zeit. TNP-Material und lebensmitteltaugliche Ware waren stets klar getrennt und der Umgang mit dem Material war stets einwandfrei.

Die durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die Betriebe in Baden-Württemberg oft eng zusammenarbeiten und somit ein großer Teil des anfallenden TNP-Materials im eigenen Bundesland weiter verwertet oder entsorgt wird. 

 

Überprüfung von Kleinbetrieben, die kosmetische Mittel herstellen

Abb.11

Kosmetische Mittel sind per Definition Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit dem Körper, also mit Haut, Haaren, Nägeln oder Lippen oder mit der Mundhöhle und den Zähnen in Berührung zu kommen. Sie werden zu dem Zweck verwendet, den Körper zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Projektkontrollen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass die Anforderungen an die gute Herstellungspraxis und Produktsicherheit von Kosmetikherstellern nicht immer ausreichend erfüllt werden.

Die bundesweite Projektgruppe zur Vernetzung der Kontrolleinheiten der Länder (PG Vernetzung Kontrolleinheiten) hat ein länderübergreifendes Projekt unter der Federführung von Baden-Württemberg initiiert. Die Kontrollen werden nach einem gemeinsamen Konzept bei Herstellern kosmetischer Mittel durchgeführt und haben Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter im Fokus. Mit diesem Projekt soll ein bundesweiter Überblick erhalten werden, inwieweit die Anforderungen an die gute Herstellungspraxis und die Produktsicherheit von Kleinbetrieben eingehalten werden.

In der zweiten Jahreshälfte 2021 fanden in Baden-Württemberg die ersten acht Kontrollen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, zum Teil auch gemeinsam mit Sachverständigen des CVUA Karlsruhe, statt. Das Projekt wird 2022 fortgesetzt. 

 

 

 

Gute Herstellungspraxis und Konformitätsarbeit bei Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien

Abb.12

Lebensmittelkontaktmaterialien sind Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Sie dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe an Lebensmittel abgeben, den Geruch und Geschmack nicht beeinträchtigen und keine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel herbeiführen. Seit 2017 kontrolliert das LKL BW gemeinsam mit Sachverständigen des CVUA Stuttgart und den zuständigen Überwachungsbehörden Hersteller von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff. Mit der für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff vorgeschriebenen Konformitätserklärung belegen die Hersteller, dass das Produkt den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.

Auch die Konformitätsarbeit, die hinter der Konformitätserklärung steckt, muss mittels begleitender Dokumente belegt werden können.

Bei den 23 Kontrollen in den letzten Jahren zeigte sich, dass Systeme zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zumeist in den Betrieben etabliert waren. Auffälligkeiten wurden dagegen bezüglich der Eigenkontrollen und Konformitätserklärungen festgestellt, die nicht immer den rechtlichen Vorgaben entsprachen. Die Eignung der Rohstoffe für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien konnte nicht von allen Betrieben anhand der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen werden. In vereinzelten Fällen wurden zudem auffällige Werbeaussagen festgestellt.

Das Projekt wird in 2022 fortgesetzt und die Ergebnisse werden in ein überregionales Projekt der PG Vernetzung Kontrolleinheiten einfließen.