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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Mitteilung und Nachweise



Mitteilungspflichtig nach Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sind Betriebe, die in Baden-Württemberg Mastschweine halten und vermarkten.
Für jede Betriebsnummer (= Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer) hat eine Mitteilung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der unten stehenden Daten zu erfolgen:

  1. Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebes,
  2. Name und Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebes,
  3. Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
  4. Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
  5. Haltungsform („Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“), in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.

Mit der Mitteilung der Haltungsform bestätigt der Tierhalter, dass die Kriterien der entsprechenden Haltungsform eingehalten werden.

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben muss der Inhaber des Betriebes nachweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht sowie, bei mehreren Ställen am gleichen Standort, einen Lageplan des Geländes mit Kennzeichnung und Nummerierung der Ställe.

Eine Auflistung von geeigneten Nachweisen finden Sie hier.

Betriebe in der Haltungsform „Stall“ müssen keinen Nachweis beifügen.

Bitte reichen Sie die Anträge erst ein, wenn der entsprechende Nachweis Ihnen auch vorliegt.
Nachteile entstehen Ihnen hierdurch von behördlicher Seite aus nicht.

Das Formular zum Antrag finden Sie hier.