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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

FAQ zur Mitteilung der Haltungsformen

  • Das Gesetz sieht vor, dass bis zum 01.08.2024 die vollständige Mitteilung erfolgt sein sollte.
    Aufgrund der kurzen Übergangsregelung müssen betroffene Landwirte sich dennoch keine Sorgen machen. Vollständige Mitteilungen sollten so zeitnah wie möglich erfolgen.

  • Die Haltungsform kann dem LGL schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
    Das Formular zum Antrag finden Sie hier.

    Es sind die folgenden Angaben erforderlich:

    1. die Stammdaten des Betriebes
    2. die Betriebsnummer (= Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer)
    3. die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (gegebenenfalls pro Stall)
    4. die Anzahl der gehaltenen Tiere (gegebenenfalls pro Stall)
    5. die Haltungsform (gegebenenfalls pro Stall)
    6. soweit mehrere Ställe vorhanden sind, ein Lageplan
    7. für jeden Stall ein Nachweis über die Einhaltung, der für die Haltungsform erforderlichen Kriterien (Ausnahme: bei Haltungsform „Stall“ ist kein Nachweis erforderlich)

    Bitte nutzen Sie hierfür das Antragsformular.

  • Die VVVO-/Registriernummer ist die zwölfstellige Betriebsnummer, die von der örtlichen Veterinärbehörde Ihrem Betrieb beziehungsweise der Betriebsstätte zugeteilt wurde.

  • Wenn im Betrieb unter derselben VVVO-Nummer mehrere Ställe vorhanden sind, in denen Mastschweine gehalten werden, sind die Standorte sowie für jeden einzelnen Stall die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die Anzahl der gehaltenen Tiere und die Haltungsform zu übermitteln. Außerdem ist für jeden Stall der erforderliche Nachweis beizufügen. Die Ställe sind zu nummerieren. Ein Lageplan mit den Standorten der betroffenen Ställe ist beizufügen. Grundsätzlich bekommt jeder Stall eine eigene Kennnummer. Für Ställe mit gleicher Haltungsform an einem Standort kann nur eine Kennnummer für den Betrieb vergeben werden.

  • Grundsätzlich können Kennnummern nur auf Stallebene vergeben werden, da die Rückverfolgbarkeit bei einer Vergabe auf Abteil- oder Buchtenebene nicht gewährleistet werden kann. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit eindeutigen baulichen Voraussetzungen, beispielsweise, weil nur ein Teil der Abteile über einen Auslauf verfügt. In diesem Fall sind detaillierte Baupläne sowie ein Stallplan mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen der verschiedenen Abteile vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach § 19 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) sind auf Abteilebene zu erfassen und dem LGL nach Aufforderung darzulegen. Eine Vergabe der Kennnummer auf Buchtenebene kann nicht erfolgen.

  • Wenn im Betrieb designierte Vor- und Endmastabteile vorhanden sind, kann dies durch einen entsprechenden Stall- oder Betriebsplan kenntlich gemacht werden, der zusätzlich zum Lageplan eingereicht werden kann. Hierin sollen die Vor- und Endmastabteile mit den uneingeschränkt nutzbaren Bodenflächen und die Anzahl der Tiere pro Bucht erkennbar sein. Zudem soll das Gewicht der Schweine bei Umstallung angegeben werden.

  • Ohne Kennnummer wird in absehbarer Zeit eine Vermarktung der Mastschweine nicht mehr möglich sein, da sie von den Schlachtbetrieben eingefordert werden wird.

  • Ja, soweit diese Schweine als Mastschweine vermarktet werden. Jeder Betrieb, der Mastschweine in Deutschland vermarktet, muss die Haltungsform dieser Schweine mitteilen und benötigt eine Kennnummer, um zukünftig Schweine vermarkten zu können. Sauen und Spanferkel bis zu einem Alter von 10 Wochen sind davon nicht betroffen.

  • Ja. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt ist. Hier ist die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittel von der Mitteilungspflicht der Tierhalter im Rahmen des TierHaltKennzG zu unterscheiden.

    In Bezug auf das Lebensmittel, das im Anwendungsbereich des TierHaltKennzG liegt, handelt es sich um frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen (Anlage 1 TierHaltKennzG).

    Davon zu unterscheiden ist die Tierart im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Anlage 2 TierHaltKennzG): Demnach unterliegen alle in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweine im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung der Mitteilungspflicht gemäß TierHaltKennzG, unabhängig davon in welcher Form das Fleisch verarbeitet wird.

  • Damit die Bescheinigung als Nachweis akzeptiert werden kann, müssen die Anforderungen an die Haltungsform nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in diesem Programm erfüllt und nachvollziehbar sein. Dies kann eventuell mittels der dazugehörigen Auditberichte und/oder Checklisten des Programms dargelegt werden.

    Eine Besonderheit gilt bei der Teilnahme am Programm der ITW: Mit dem letzten Auditbericht/Checkliste der Überprüfung, ist eine zusätzliche Absichtserklärung über die weitere Teilnahme mit den angepassten Kriterien der ITW in 2025 ausreichend, um bereits jetzt die Haltungsform Stall+Platz beantragen zu können.

  • Nein. Geeignet sind nur Tränken, die nicht auch als Futtertrog genutzt werden. Eine Flüssigfütterung kann nicht als Tränke angerechnet werden.

  • Nein. Sofern das gewonnene Schweinefleisch nicht vermarktet wird und nur für den eigenen Haushalt bestimmt ist, bedarf es keiner Antragsstellung.