Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, zeitnah die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.
In Baden-Württemberg ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Erteilung der Kennnummer für die Haltungsform.